DRK-Ortsverein Kirchbarkau und Umgebung e.V.
Vereinbarung
mit dem Deutschen Roten Kreuz,
Ortsverein Kirchbarkau und Umgebung e. V.,
für die „Betreute Grundschule“
§ 1
Allgemeines
Das Deutsche Rote Kreuz (DRK)
unterhält an der in der Schulträgerschaft des Amtes Preetz-Land
befindlichen Grundschule Barkauer Land ein Betreuungsangebot mit festen
Öffnungszeiten (Betreute Grundschule).
§ 2
Betreuungsumfang und -angebot
(1)Die Betreuung der Kinder wird täglich von Montag bis Freitag an
Unterrichtstagen und an den beweglichen Ferientagen durch eine
Betreuungskraft gewährleistet. Das Angebot beginnt um 07:00 Uhr und
endet um 14:00 Uhr. An Sonn- und Feiertagen, Sonnabenden und während
der Schulferien findet eine Betreuung nicht statt.
(2)Im Rahmen der Betreuung werden pädagogisch sinnvolle spielerische
und freizeitbezogene Aktivitäten angeboten. Die Kinder haben
Gelegenheit, diese Zeit für sich zum selbstbestimmten Handeln zu
nutzen. Die Betreuungsangebote werden so gestaltet, daß sie auf die
Bedürfnisse der Kinder sowie auf die örtlichen und situationsbedingten
Gegebenheiten der Schule eingehen. Über die konkreten Inhalte der
Betreuung entscheidet die Betreuungskraft in Zusammenarbeit mit den
Erziehungsberechtigten.
(3)Die Betreuung erfolgt grundsätzlich in einem für die „Betreute Grundschule“ bestimmten Schulraum.
(4)Das DRK stellt den für die Betreuung notwendigen Personal- und Sachbedarf.
§ 3
Aufnahme
(1)Die Kinder können das an
ihrer Schule bestehende Betreuungsangebot im Rahmen der verfügbaren
Plätze in Anspruch nehmen. Berechtigt sind alle Schülerinnen und
Schüler der Klassenstufen 1 bis 4.
(2)Die Größe der Betreuungsgruppe richtet sich nach den örtlichen Gegebenheiten.
(3)Die Kinder sind von ihren Erziehungsberechtigten in der Schule für
jedes Schuljahr neu anzumelden. Die Anmeldung ist grundsätzlich zu
Beginn des Schuljahres vorzunehmen. Später erfolgende Anmeldungen
können nur im Rahmen der verfügbaren Plätze berücksichtigt werden. Das
Schuljahr beginnt entsprechend der schulgesetzlichen Regelung am 01.
August und endet am 31. Juli des folgenden Jahres.
(4) Die Aufnahme der Kinder erfolgt in der Reihenfolge der
Anmeldungen. Bei der Vergabe der Plätze sind jedoch vorrangig zu
berücksichtigen:
a) Kinder alleinerziehender Elternteile,
b) Geschwisterkinder,
c) jüngere Kinder in der Reihenfolge der Klassenstufen 1, 2, 3, 4.
§ 4
Gegenstand der Gebühr
Für die Inanspruchnahme der „Betreuten Grundschule“ werden zur Deckung
der Kosten Gebühren nach den Bestimmungen dieser Satzung erhoben.
§ 5
Gebührenpflichtige
Zur Zahlung der Gebühren ist
die oder der Erziehungsberechtigte verpflichtet, die oder der den
Antrag auf Aufnahme in die „Betreute Grundschule“ gestellt hat.
§ 6
Höhe der Gebühr
Die Gebühr beträgt pro Kalendermonat 60,00 € für das 1. Kind
und 50,00 € für das
2. Kind.
Die Betreuung für einen Tag pro Woche kostet monatlich 15,00 €, für
zwei Tage 30,00 €, für drei Tage 45,00 €, ab vier Tage 60,00 €.
§ 7
Entstehung und Ende der Gebührenpflicht, Fälligkeit
(1)Die Gebührenpflicht entsteht mit der Aufnahme des Kindes in die
„Betreute Grundschule“. Die Gebühren sind im voraus bis zum 15. eines
jeden Monats durch Bankabruf oder Dauerauftrag zu entrichten.
(2)Während des laufenden Schuljahres ist bei der Aufnahme eines Kindes
bis zum 15. eines Monats die volle Gebühr, nach dem 15. eines Monats
die halbe Gebühr zu zahlen.
(3)Die Gebührenpflicht endet mit Ablauf des Schuljahres. Bei einer
Abmeldung des Kindes während des laufenden Schuljahres endet die
Gebührenpflicht mit Ablauf des Monats, in dem das Kind ausscheidet.
Eine Abmeldung nur für Zeiten der Schulferien ist ausgeschlossen.
(4)Die Zahlungsverpflichtung besteht auch dann, wenn die „Betreute Grundschule“ nicht täglich besucht wird.
(5)Sollte der Zahlungsverpflichtung nicht fristgemäß nachgekommen
werden, obliegt es dem DRK nach einer einmaligen schriftlichen Mahnung
das Betreuungsangebot für das betreffende Kind zum nächsten 1. zu
kündigen.
§ 8
Veranlagung
Die Gebühr nach § 6 wird durch die Anmeldung für das Kind festgesetzt.
§ 9
Sonstiges
(1)Während der
Betreuungszeiten unterliegen die anwesenden Kinder der Beaufsichtigung
der Betreuungskraft. Zum Zwecke der Unfallverhütung kann sie den
Kindern Weisungen erteilen.
(2)Kinder, die aus Krankheitsgründen nicht am Schulunterricht teilnehmen, werden nicht betreut.
§ 10
Datenverarbeitung
Zur Ermittlung der Gebührenpflichtigen und zur Festsetzung der Gebühren
im Rahmen der Veranlagung nach dieser Vereinbarung ist die Verwendung
der erforderlichen personenbezogenen Daten gemäß § 10 Abs. 4 i. V. m. §
9 Abs. 2 Nr. 1 des Landesdatenschutzgesetzes von Kindern und
Erziehungsberechtigten durch das DRK zulässig.
Stand Januar 2015
letztes Update 26. Januar 2015